1. Geltung
1.1 Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) regeln die Leistungen von der SUMEC AG (in folgenden „Auftragnehmer“) und dem Kunden (in folgenden „Auftraggeber“).
1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Die Anwendung erfolgt auch bei Zusatz- und Folgeaufträge.
1.3 Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen.
Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.
1.4 Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Auftragsvergabe die Möglichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.
1.5 Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.
2. Angebote, Vertragsabschluss
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Bestellungen vom Auftraggeber nimmt der Auftragnehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Kaufgegenstandes oder durch die Erbringung der Leistung an.
2.3 Abweichungen der bestellten Warenmenge ist von 0% bis max.10% zulässig. Unter- oder Überlieferungen werden mit dem Auftraggeber telefonisch abgeklärt und ggf. dementsprechend zu bestätigen.
3. Liefer-/ Leistungsfristen
3.1 Liefer-/ Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
3.2 Kann die Auftragnehmerin infolge verspäteter Lieferung durch die Auftraggeberin oder Drittlieferanten (Rohmaterial, Oberflächenbeschichtung, etc.) den Lohnauftrag nicht rechtzeitig ausführen, verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Gleiches gilt bei verspäteter Arbeitsaufnahme infolge von Ereignissen, die ausserhalb des Machtbereichs des Auftragnehmers liegt und bei höherer Gewalt (unverschuldete Betriebsstörungen und Unfälle, Verzug von Drittlieferanten, Naturereignisse, Epidemien, Mobilmachung u. ä.)
4. Entgelt/ Preise
4.1 Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem gültigen Entgelt entspricht.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise oder Wechselkurse nach Abschluss des Vertrages ändern.
4.3 Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Werk. Transport- und Versandkosten sowie Zoll und Versandversicherungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.4 Zahlungen sind gemäss Auftragsbestätigung durchzuführen.
4.5 Bei Zahlungsverzug behalten wir uns eine Verzugszins- Verrechnung vor. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmässige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen und allfällige gerichtliche oder aussergerichtliche Kosten sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
4.6 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaupteten Mängel ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüche ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.
5. Transport und Verpackung
5.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer das Produkt zur Abholung im Werk bereit hält und zwar unabhängig, ob die Sachen vom Auftragnehmer an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.
5.2 Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemässe Versandart. Eine Transportversicherung wird per Post in jedem Fall gelöst. Wenn der Versandbetrag CHF 3'000.- übersteigt, werden mehrere Versendungen aufgegeben.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie den Kaufpreis per Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nicht verschlechtern oder ein mit dem Auftragnehmer vereinbarte Abmachung besteht.
5.4 Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers.
6. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
6.1 Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustellenden Gegenstände weiterveräussert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt werden.
6.2 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers darf der Leistungs-/ Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.
6.3 Für Mengenanzahl, Gewichte und Masse sind die von der Auftragnehmerin bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte massgebend.
7. Pflichten des Auftraggebers
7.1 Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Montagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
7.2 Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen und dergleichen in technisch einwandfreiem Zustand sind.
7.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.
8. Garantie
Systemdokument
8.1 Keine Garantieansprüche bestehen bei Mängeln die durch unsachgemässe Behandlung oder Überbeanspruchung entstanden sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlassene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden, wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist, bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemässer Lagerung, bei funktionsstörende Betriebsbedingungen (Z. Bsp. Unzureichende Stromversorgung) bei chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
8.2 Ungenügende oder verspätete Prüfungsvornahme hat Verwirkung der Mängelrechte zur Folge.
8.3 Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind, bei sonstigem Verlust derGewährleistungsansprüche, unverzüglich unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich an die Qualitätsstelle bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendige erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen.
8.5 Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Dienstleistung vorgenommen, erlischt die Gewährleistungspflicht des Auftragnehmers.
8.6 Das einwandfreie Funktionieren des Kaufobjektes wird vom Verkäufer während einer Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Inbetriebnahme, garantiert. Voraussetzung dafür ist die fachgerechte, sorgfältige Bedienung des Kaufobjektes durch den Anwender.
Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Garantiemängel für deren Behebung der Verkäufer bemüht bleibt, vom Vertrag zurückzutreten.Für Occasionsmaschinen wird keine Garantie gewährt. Vorbehalten bleiben abweichende schriftliche Abmachungen. Der Anspruch besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat und dass ein allfälliger Mangel sofort nach dessen Entdeckung schriftlich gerügt wird, und dem Verkäufer jede Möglichkeit gegeben wird, den Mangel festzustellen und zu beseitigen.
8.7 Die Garantiefrist gilt für eine tägliche Betriebszeit von 8 Stunden. Wird diese überschritten, so verkürzt sich die Garantiefrist proportional zur Überschreitung, jedoch höchstens auf 3 Monate.
9. Haftung
9.1 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
9.2 Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betragsmässig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag.
9.3 Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/ des Werkstücks verlangen. Nur wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.
10. Vorzeitige Vertragsauslösung und Irrtum
10.1 Ist eine Lieferung/ Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm obliegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
10.2 Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/ Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums.
11. Allgemeines
11.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragslisten durch eine der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmungen zu schliessen.
11.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenen Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht.
11.3 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt zu geben.